Kraftfahrer, die einen Radfahrer überholen, müssen mindestens einen Abstand von 1,5 m bis 2 m einhalten – im Zweifel mehr. Ist kein ausreichender Abstand aufgrund der Verkehrssituation einzuhalten, muss das Überholen unterbleiben und es ist hinter dem Radfahrer zu bleiben.
Wird ein Kind auf dem Rad transportiert, ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten, entschied beispielsweise das OLG Naumburg (Versicherungsrecht 2005, S. 1601).
Aus Osnabrück erreichte uns dazu eine interessante Aktion in Sachen Abstandhaltung Autos von Fahrrädern auf Angebotsstreifen:
Ein Ort, wo so etwas gut umzusetzen wäre, ist die Wittenbergstraße, wo es auch nach 15 Jahren Radfahreifen nach wie vor große Probleme mit deren Akzeptanz durch Autofahrer gibt. Es existieren aber mit Sicherheit noch jeden Menge anderer Stellen – vor allem die ohne Radverkehrsanlagen!!!