Bürgerversammlung am 24. Juni zum massiven Eingriff in den Grünzug B durch geplantes Café del Sol an der Aktienstraße/A40

gruenzuegeVon den Mülheimer MBI erhalten wir erneut (siehe auch unseren Beitrag vom 25.4.14) eine Information zu den Planungen im Grünzug B:

“Als der Bebauungsplan für das „Cafe del Sol“ im April/Mai noch mal so eben kurz vor den Wahlen eingeleitet wurde, waren die MBI die einzigen, die dem Vorhaben im Regionalen Grünzug B nicht zustimmten, anders als auch die Mülheimer Grünen. Dafür mussten die MBI deftige Kritik einstecken, war ja Wahlkampf!
Nun haben auch der BUND und der Landschaftsbeirat ihre strikt ablehnenden Stellungnahmen eingereicht.

Die des BUND ist im Anhang oder weiter unten nachzulesen. Zur Erinnerung: Geplant ist an der Oberheidstr. mit Blick auf die A 40 ein großes „System“-Cafe mit 250 Plätzen drinnen und 200 draußen. Dafür sollen auch weit über 100 Parkplätze angelegt werden. Mehr in der folgenden BUND-Stellungnahme oder in „Regionale Grünzüge sind lebenswichtig für die Durchlüftung und müssen tabu sein für Bebauung! MBI lehnen “Cafe del Sol” im Regionalen Grünzug B ab!“hier

Die
Bürgerversammlung
im Rahmen des B-Plans „Cafe del Sol“
findet statt am
Di., dem 24. Juni, ab 18.30 Uhr im
Familienzentrum der Kath. Kirchengemeinde Christ-König,
Steigerweg 1 in Winkhausen.

 

BUND KG Mülheim an der Ruhr / c/o Bremer 57 b / 45481 Mülheim an der Ruhr

Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung

Hans-Böckler-Platz 5

 

45468 Mülheim an der Ruhr

Betreff: Stellungnahme der BUND KG Mülheim an der Ruhr zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan – Oberheidstraße/Cafe del Sol – R 26 (V)

Sehr geehrte Damen und Herren,

grundsätzlich sind wir bereit, einige Änderung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans R26 gegenüber dem derzeit gültigen Planungsstand positiv zu bewerten. Die Erweiterung durch Anwendung § 12 Abs. 4 BauGB wird von uns jedoch negativ gewertet. Es werden im Geltungsbereich des LP Mülheim an der Ruhr Wünsche des Gaststättenbetreibers als „Neuordnung einer Grünfläche“ verharmlosend dargestellt. Die ursprünglichen Pläne sind seit einiger Zeit allgemein bekannt und werden durch phantasienvolle Anwendungen aus dem BauGB nicht besser.

Dazu sagt das LFoG NRW 39 – Umwandlung- (Zu § 9 Bundeswaldgesetz)

(1) Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Soweit für die Umwandlung nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen. Sofern die Genehmigung erforderlich ist für ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, dass den Anforderungen des UVPG NW entspricht; § 43 bleibt unberührt.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.

1. Die BUND KG MH lehnt die Beseitigung des Waldbestandes an der Aktienstraße zu Gunsten einer Sichtbeziehung auf das geplante Cafe-Gebäude ab.Dieser Waldbestand ist als Wald im Sinne des Gesetzes, keinesfalls eine beliebige öffentliche Grünfläche und unterliegt per Gesetz einem besonderen Bestandsschutz. In diesem Zusammenhang ist von der Stadt Mülheim an der Ruhr, bzw. vom Investor konkret ein überwiegendes öffentliches Interesse für diese Waldumwandlung nachzuweisen. Dies kann nicht durch eine bloß behauptete „Neuordnung“ der Flächen begründet werden. Wald genießt als Biotoptyp einen Umwandlungsschutz und bedarf nicht zusätzlicher Ausweisungen, die ihn dann mit „Neuordnungen“ vernichten. Folgerichtig fordern die Planer ja auch Ausgleichsflächen für eine Waldumwandelung. Im Ansatz aber widerspricht dieses Vorgehen dem im Gesetz vorgeschrieben grundsätzlichen Schutz von Wald.

2. Der Mülheimer Norden als Teil des Westenhellwegs ist sehr waldarm, vergl. z.B. den Waldentwicklungsplan der Stadt Mülheim. Folglich sind hier alle bestehenden Waldflächen, unabhängig von Struktur, Bestand oder Alter hoch schutzwürdig. Darüber hinaus ist an der Aktienstraße die besondere Immissionsbelastung u.a.  durch Feinstaub zu berücksichtigen, die zu den höchsten in NRW zählt. Waldbestände leisten einen erheblichen Beitrag zur Filterung und somit zur Minderung der Feinstäube. Bezeichnend ist weiterhin, dass im Kapitel 1.3 Immissionsschutz nur ganz formal auf Lärm geprüft wird, Filterwirkung des Waldes für andere Pfade werden nicht mal erwähnt. Die Einlassungen zum Klima (1.5) sind erschreckend nichtssagend. Von weiteren Analysen ist keine Rede.Es ist nicht nachvollziehbar, wie in einer waldarmen Stadtregion mit extrem hoher Immissionsbelastung ein Waldbestand ohne erkennbares überwiegendes öffentliches Interesse beseitigt werden soll, nur wegen einer gewünschten Sichtbeziehung des Investors zu seinem künftigen Gebäude.

3. Der Standort für die geplante Kompensationsmaßnahme, Erst-Aufforstung einer wertvollen Ackerfläche (Lößböden!) im Hexbachtal, ist vollkommen ungeeignet für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Insbesondere die Filterwirkung bei Feinstaub, Staub und Ruß etc. kann an geplanten Standort den Verlust von Wald in der Kuppenlage der Straßenbahnwendestelle überhaupt nicht ersetzen. Folglich wird diese Kompensation vom BUND als gänzlich ungeeignet abgelehnt. Sie hatte sich auch nur angeboten, weil der Vorhabenträger offenbar darüber verfügt. Kompensationen haben aber nicht nur lokal, sondern sehr wohl auch funktional zur wirken-

Der Schutzzweck der Freiflächen im Hexbachtal (Regionaler Grünzug B) liegt in der Erhaltung der kleinbäuerlichen Kulturlandschaft mit ihren vielfältigen Strukturelementen sowie in der Bedeutung für das Landschaftsbild Naturerleben, Erholungsfunktion) und den Biotop- und Artenschutz. Eine Aufforstung an der geplanten Stelle steht diesen Zielen entgegen, weil wertvolle Sichtbeziehungen in die Bördenlandschaft und das Hexbachtal verloren gehen.

In der bisher vorliegenden Form wird die Planung strikt abgelehnt.

Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland
Kreisgruppe Mülheim an der Ruhr

I.A.  Thorald vom Berg
Bremer Straße 57b
45481 Mülheim an der Ruhr

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